Verordnung gleichzeitig mit dem Gesetz

Geplant ist, dass die Verordnung gleichzeitig mit dem Gesetz nach Abschluss der Aufbauarbeiten für die neue Vollzugsorganisation möglichst rasch, spätestens aber am 1. Januar 2024 in Kraft tritt.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2022 1102. Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (Ermächtigung zur Vernehmlassung) A. Ausgangslage Im Februar 2020 haben die Zürcher Stimmberechtigten das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) angenommen. Mit dem neuen Gesetz wird das Taxi- und Limousinenwesen im ganzen Kanton einheitlich geregelt. Mit Ausnahme der Zuständigkeiten für Standplatzbewilligungen und für Anordnungen zur Benutzung von Tram- und Busspuren und Fahrverbotszonen gehen alle Regulierungs- und Vollzugsaufgaben von den Gemeinden auf den Kanton über. Das erfordert nicht nur den vollständigen Neuaufbau einer kantonalen Vollzugsorganisation, sondern auch den Erlass von Ausführungsbestimmungen durch den Regierungsrat. Im März 2020 wurde beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen das PTLG erhoben. Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung erteilt. Nachdem das Bundesgericht im Frühjahr 2021 die Beschwerde abgewiesen hatte, nahm die Volkwirtschaftsdirektion die Umsetzungsarbeiten an die Hand. Unter ihrer Federführung erarbeitete eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Kantonspolizei, des Strassenverkehrsamtes sowie der kommunalen Taxistellen der Städte Zürich, Winterthur und Kloten, den vorliegenden Entwurf für eine Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV). Über diese Vorlage ist nun eine Vernehmlassung durchzuführen. Geplant ist, dass die Verordnung – gleichzeitig mit dem PTLG – nach Abschluss der Aufbauarbeiten für die neue Vollzugsorganisation möglichst rasch, spätestens aber am 1. Januar 2024 in Kraft treten kann. B. Wichtigste Inhalte der Vernehmlassungsvorlage Die Verordnung legt die Zuständigkeiten für den Vollzug des PTLG fest und regelt das Bewilligungsverfahren für Taxi- und das Meldeverfahren für Limousinendienste. Mit Ausnahme der polizeilichen Kontrolltätigkeiten auf der Strasse wird für den Vollzug das Amt für Mobilität (AFM) der Volkswirtschaftsdirektion zuständig sein. Die Anhänge 1 und 3 zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) werden entsprechend ergänzt. – 2 – Im Weiteren enthält die Verordnung einzelne Betriebsvorschriften für Anbieterinnen und Anbieter von Taxi- und Limousinendiensten, die mit Blick auf den Fahrgastschutz, die öffentliche Ruhe und Ordnung auf der Strasse sowie für die Qualität der Dienstleistungen von besonderer Bedeutung sind (z.B. Bedienung des Taxameters, Tarifanschreibepflichten, Anwerbeverbote). Weil Verstösse gegen diese Betriebsvorschriften hauptsächlich bei Kontrollen auf der Strasse festgestellt und im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden (§ 20 Abs. 2 PTLG), sind die entsprechenden Ordnungsbussentatbestände und die Bussenhöhen in den Ordnungsbussenkatalog der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (LS 321.2) aufzunehmen. Die Verordnung legt weiter die Höhe der Gebühren für die Ausstellung und Erneuerung der Taxibewilligungen (Taxiausweis und Taxifahrzeugbewilligung) sowie die Ausstellung der Plakette und die Registereinträge für Limousinen fest (§ 22 PTLG). Sie sieht hierfür Gebührenrahmen vor, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bewilligungs- und Meldeverfahren unterschiedlich aufwendig sein können. Zudem wird die Übergangsregelung des PTLG, gemäss deren bestehende kommunale Bewilligungen während längstens zweier Jahre gültig bleiben (vgl. § 26 PTLG), in der Verordnung ergänzt. Zum einen regelt die Verordnung zusätzlich die Übertragung hängiger Bewilligungsverfahren von den Gemeinden auf den Kanton. Zum anderen verlängert sie die Frist, innert deren Taxifahrerinnen und -fahrer mit kommunalen Bewilligungen den Sprachnachweis für genügende Deutschkenntnisse erbringen müssen, von zwei auf längstens drei Jahre. Damit soll allen bisherigen Taxifahrerinnen und -fahrern mit noch ungenügenden Deutschkenntnissen genügend Zeit für den Erwerb der geforderten Sprachkenntnisse eingeräumt werden. Dagegen soll derzeit auf die Festlegung von Höchsttarifen für Taxidienstleistungen ebenso verzichtet werden wie auf die Einsetzung einer Taxi- und Limousinenkommission, wie sie heute in den Städten Zürich und Winterthur besteht (zur Begründung vgl.Kapitel D im Erläuternden Bericht). C. Finanzielle Auswirkungen Für den Aufbau und den Betrieb der neuen kantonalen Vollzugsorganisation einschliesslich der Bereitstellung der technischen und räumlichen Infrastruktur entsteht dem Kanton finanzieller sowie personeller Mehraufwand. Zum einen müssen Büros und Mobiliar für das neue Taxi- und Limousinenbüro des AFM beschafft und in den zur Verfügung stehenden Strassenverkehrsämtern (Zürich und Winterthur) Schalter eingerichtet sowie ein digitales Portal und eine Registerdatenbank erstellt – 3 – werden. Zum anderen muss Personal rekrutiert und angestellt werden. Dieser Aufwand besteht in der Aufbauphase aus einmaligen Ausgaben für die Projektsteuerung und die Errichtung der räumlichen und technischen Infrastruktur sowie in der späteren Betriebsphase aus jährlich wiederkehrenden Ausgaben für Löhne, Miete und Unterhalt der Betriebsmittel. Ein Teil der jährlichen Betriebskosten kann durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden. In den Gemeinden, in denen das Taxiwesen heute bereits reguliert ist, kann im Umfang der vom Kanton übernommenen Aufgaben mit Einsparungen gerechnet werden. Für Gemeindepersonal, das vom Abbau der kommunalen Organisationsstrukturen betroffen ist, wird nach sozialverträglichen Lösungen mit Möglichkeiten des Übertritts zum Kanton gesucht, soweit dies von den betroffenen Personen gewünscht wird. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Volkwirtschaftsdirektion wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (einschliesslich Nebenänderungen) durchzuführen. II. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

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